Arbeitgeber sind in der EU verpflichtet, objektive, verlässliche und zugängliche Systeme einzuführen, um die Arbeitszeit, die jeder Arbeitnehmer täglich leistet, zu messen. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.5.2019, Az. C-55/18).
Die Anforderungen dieses Urteils müssen in Deutschland noch in ein Gesetz einfließen. Doch auch bisher schon müssen Arbeitgeber, die bereits eine Zeiterfassung haben, natürlich einen datenschutzkonformen Weg finden.
Nun gilt das bald für jeden. Denn dann müssen alle Arbeitgeber sicherstellen, dass sie eine Zeiterfassung haben, die dem Urteil des EuGH entspricht.
Geht das überhaupt bei biometrischer Zeiterfassung? Ja, das geht. Allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Lesen Sie außerdem: Es kommt Bewegung in die Datenschutzzertifizierung. Das bedeutet die Kooperation zwischen Datenschutzaufsichtsbehörden und Deutscher Akkreditierungsstelle.
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